Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 12 Beteiligte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 221
Nach Gewicht
- BSG, 31.01.2012 – B 2 U 12/11 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - gesetzliche Unfallversicherung - zivilrechtliche Inanspruchnahme eines haftungsprivilegierten Schädigers auf Aufwendungsersatz gem §§ 110, 111 SGB 7 - Aussetzung des Verfahrens - Nachholung einer notwendigen Beteiligung - keine Ermächtigungsgrundlage - keine Regelungsbefugnis des Unfallversicherungsträgers - feststellender Verwaltungsakt über die Höhe der an den Versicherten erbrachten Leistungen)Zitiert von 11
- BGH, 08.11.2011 – VI ZB 59/10Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens: Prüfung der Voraussetzungen einer Beteiligung des beklagten Schädigers am SozialverwaltungsverfahrenZitiert von 5
- BSG, 15.03.2017 – B 6 KA 30/16 RVertragsärztliche Versorgung - Dialyse - Betrieb einer Nebenbetriebsstätte eines Medizinischen Versorgungszentrums mit dem Schwerpunkt Nephrologie - Rechtmäßigkeit der Regelungen der Anlage 9.1 des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) - Konkurrenzschutz - keine Hinzuziehung und Anhörung der klagenden Berufsausübungsgemeinschaft im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren - kein Verfahrensfehler - Verlängerung - Genehmigung - fehlende Auslastung der klagenden PraxisZitiert von 4
- BSG, 15.03.2017 – B 6 KA 20/16 RZitiert von 6
- VG Schwerin, 18.04.2018 – 6 A 1837/15 SNZitiert von 4
- SG Duisburg, 28.02.2025 – S 49 U 125/22
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 06.08.2026 – 25 L 1877/26
- OLG Celle, 18.03.2026 – 14 U 150/25
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2025 – L 1 KR 258/25 KL ERZitiert von 4
221 Entscheidungen zu § 12 SGB X →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/12#abs-1 (1) Beteiligte sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/12#abs-2 (2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/12#abs-3 (3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.